Satzung

SATZUNG des Tierschutzvereins Bayreuth u. Umgebung e.V. – gegründet 1876

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Bayreuth und Umgebung e.V. 1876“ mit dem Sitz in 95447 Bayreuth, Jakobstraße 120 (Tierheim und Geschäftsstelle). Er ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

(1)    Zweck des Vereins ist es, den Tierschutzgedanken in die breite Öffentlichkeit zu tragen, Ratschläge zur Tierhaltung zu erteilen, Misshandlungen und Vernachlässigungen von Tieren zu verhindern und ggf. strafrechtliche Verfolgung der Täter zu veranlassen.

(2)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein betreibt ein Tierheim in 95447 Bayreuth, Jakobstraße 120, um herrenlosen oder zu verwahrenden Tieren aus seinem Einzugsgebiet Aufnahme und Betreuung zu gewähren und sie dann in private Haushalte zu vermitteln.

(3)    Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Alle Vereinsämter sind ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)    Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen, jede Personen-vereinigung und jede juristische Person werden, die gewillt sind, den Vereinszielen zu dienen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zur Aufnahme der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Aufnahme erfolgt, auf schriftlichen Antrag, durch den Vorstand. Ablehnung von Aufnahmeanträgen müssen nicht begründet werden.

(2)    Die Mitgliedschaft beginnt mit Aushändigung der Mitgliederkarte, das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung 90 Tage nach Entrichtung des ersten Jahresbeitrages.

(3)    Persönlichkeiten, die sich um den Verein außergewöhnlich verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(4)    Beginn der Mitgliedschaft – Datenschutz

a)       Mit dem Betritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutz-gesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dabei handelt es sich um: Name, Anschrift, Telefon  und Bankverbindung. Ohne dieses Einverständnis ist eine Aufnahme in den Verein nicht möglich.
b)      Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, sowie interne Aushänge am „Schwarzen Brett“ oder in elektronischer Form. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung, insbesondere die Übermittlung an Dritte, ist zulässig, soweit es der Vereinszweck und die satzungsmäßigen Aufgaben erfordern.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)    Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Sie können wählen und gewählt werden.

(2)    Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder, die nicht zugleich ordentliche Mitglieder sind, haben nur eine beratende Stimme.

(3)    Ordentliche Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres zu entrichten, neue Mitglieder nach Eintritt.

(4)    Der Beitrag ist ohne Rechnungsstellung fällig. Der Vorstand kann in Härtefällen den Beitrag ermäßigen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft, Austritt und Ausschluss

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

(2)    Der Austritt muss dem Verein gegenüber schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres, das dem Kalenderjahr entspricht, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

(3)    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

1. wenn es den Aufgaben des Vereins erheblich zuwider handelt (§ 2, Abs. 1),

2. wenn es in anderer Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen oder
deren Ansehen grob schädigt oder schwerwiegenden Unfrieden im Verein      stiftet.

3. wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Mahnung
ganz oder teilweise im Rückstand bleibt.

(4)    Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Mitgliedes durch einen zu begründenden Vorstandsbeschluss und ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Der Termin der Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher auf der Homepage des Vereins zu veröffentlichen. In dieser Versammlung sind jeweils ein Tätigkeits- und ein Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.

(2)    Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind in gleicher Weise binnen Monatsfrist einzuberufen, wenn dies entweder der Vorstand beschließt oder mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.

(3)    Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

1.    Entlastung des Vorstandes
2.    Wahl des Vorstandes und der zwei Rechnungsprüfer
3.    Abberufung und dadurch bedingt Nachwahl von Vorstandsmitgliedern (§ 5 (3))
4.    Höhe der jährlichen Beiträge
5.    Wahlordnung
6.    Satzungsänderung (§ 33, Abs. 1, S. 1 BGB)
7.    Anträge
8.    Vereinsauflösung (§ 41 BGB)

Anträge für die Mitgliederversammlung müssen spätestens 4 Tage vorher schriftlich
beim Vorstand gestellt werden.

(4)    Beschlüsse von Mitgliederversammlungen werden ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5)    Die Mitglieder des Vorstandes und die zwei Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Wahl und die Abberufung des 1. und  2. Vorsitzenden sind nur auf Verlangen mindestens eines anwesenden Mitgliedes geheim. Auf die Wahlordnung wird Bezug genommen.

(6)    Scheidet ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt vorzeitig aus, so kann der Vorstand einen kommissarischen Vertreter ernennen, der bei der nächsten Mitgliederversammlung in seinem Amt bestätigt werden muss.

(7)    Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(8)    Zu den ordentlichen Jahreshauptversammlungen sind Nichtmitglieder als Gäste zugelassen. Über die Öffentlichkeit sonstiger Mitgliederversammlungen entscheidet der Vorstand von Fall zu Fall.

§ 8 Der Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schatzmeister
Schriftführer
sowie 1 – 5 Beisitzern.

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Alle Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

(2)    Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der         2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeweils zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

(3)    Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung im Rahmen der Satzung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Geschäftsordnung (§ 10).

§ 9 Die Rechnungsprüfer

Aufgabe der beiden Rechnungsprüfer ist es, am Ende des laufenden Geschäftsjahres die Ordnungsmäßigkeit der Vereinsbuchhaltung zu prüfen. Der von ihnen zu erstellende Prüfungsbericht ist Gegenstand der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 10 Geschäftsordnung

Der Vorstand wird verpflichtet dem Verein eine Geschäftsordnung zu geben, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 11 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand, für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte
und Pflichten, ist Bayreuth.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1)    Über die Auflösung des Vereins entscheiden ¾ der erschienenen Mitglieder.

(2)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das vorhandene Vermögen des Vereins an die Stadt Bayreuth zur Verwendung für Tierschutzzwecke.

(3)    Den Abwickler ernennt die Stadt Bayreuth.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 17.11.2018 von der Mitgliederversammlung beraten und
angenommen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft (VR 267).
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 08.12.2017 außer Kraft.